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   VG München, 27.11.2014 - M 24 K 12.2925   

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VG München, 27.11.2014 - M 24 K 12.2925 (https://dejure.org/2014,50573)
VG München, Entscheidung vom 27.11.2014 - M 24 K 12.2925 (https://dejure.org/2014,50573)
VG München, Entscheidung vom 27. November 2014 - M 24 K 12.2925 (https://dejure.org/2014,50573)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Untätigkeitsklage;Unzulässigkeit der Klage mangels Einbeziehung eines nachträglichen Ablehnungsbescheides in den Klageantrag;Bayerisches Umweltinformationsgesetz

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 11.08.2005 - 4 CE 05.1580
    Auszug aus VG München, 27.11.2014 - M 24 K 12.2925
    Nach einhelliger Meinung kann nach Ablehnung der begehrten Entscheidung die zuvor als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erhobene Klage als Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage unter Einbeziehung der getroffenen Entscheidung fortgeführt werden (BayVGH B.v. 11.8.2005 - 4 CE 05.1580 - BayVBl 2006, 733, juris Rn. 28 m.w.N.).

    Aber selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgehen wollte, dass der Streitgegenstand der Untätigkeitsklage auch den im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht ergangenen Verwaltungsakt umfassen kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage (2012), § 75, Rn. 21), so wäre in jedem Fall eine Einbeziehung des Verwaltungsakts in das bisherige Untätigkeitsklageverfahren erforderlich (ebenso BayVGH, B.v. 11.8.2005 - 4 CE 05.1580 - juris Rn. 29; BayVGH, U.v. 22.6.2007 - 4 B 06.1224 - juris Rn. 36).

  • BVerwG, 23.07.1991 - 3 C 56.90

    Streitwertbemessung Arzneimittelzulassung - Zureichender Grund -

    Auszug aus VG München, 27.11.2014 - M 24 K 12.2925
    Denn eine Kostenüberbürdung auf den Träger der Behörde gemäß § 161 Abs. 3 VwGO findet nicht statt, wenn der Kläger nach Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts den Rechtsstreit fortsetzt und unterliegt; in diesem Fall erweist sich nämlich selbst eine verzögerte Verbescheidung durch den Beklagten als nicht mehr kausal für den nach dem Erlass des Verwaltungsakts sich fortsetzenden Prozess (BVerwG B.v. 23.7.1991 - 3 C 56/90 - NVwZ 1991, 1180, juris Rn. 13).
  • BVerwG, 23.03.1973 - IV C 2.71

    Durchführung des Widerspruchsverfahrens - Genehmigung für das Aufstellen von

    Auszug aus VG München, 27.11.2014 - M 24 K 12.2925
    Dabei schließt sich die Kammer der Auffassung an, dass - jedenfalls in einer Konstellation, in der wie hier gemäß Art. 15 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) kein Widerspruchsverfahren stattfindet (nur auf die Konstellation des Widerspruchsverfahrens beziehen sich BVerwG U.v. 23.3.1973 - IV C 2.71 - BVerwGE 42, 108; BVerwG B.v. 9.12.1983 - 4 B 232/83 - juris Rn. 4) - eine solche Einbeziehung in das bereits anhängige Untätigkeitsklageverfahren innerhalb der Klagefrist zu erfolgen hat (Rennert in: Eyermann, VwGO, 13. Auflage (2010), § 75 Rn. 14; Funke-Kaiser in: Bader, VwGO, 5. Auflage (2011), § 75 Rn. 16); denn durch diesen Ansatz werden widersprüchliche Wertungen (Bestandkraft einerseits, gerichtliche Entscheidung trotz Fristversäumung andererseits) vermieden.
  • VGH Bayern, 22.06.2007 - 4 B 06.1224
    Auszug aus VG München, 27.11.2014 - M 24 K 12.2925
    Aber selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgehen wollte, dass der Streitgegenstand der Untätigkeitsklage auch den im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht ergangenen Verwaltungsakt umfassen kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage (2012), § 75, Rn. 21), so wäre in jedem Fall eine Einbeziehung des Verwaltungsakts in das bisherige Untätigkeitsklageverfahren erforderlich (ebenso BayVGH, B.v. 11.8.2005 - 4 CE 05.1580 - juris Rn. 29; BayVGH, U.v. 22.6.2007 - 4 B 06.1224 - juris Rn. 36).
  • BVerwG, 09.12.1983 - 4 B 232.83

    Beginn der Klageeinreichungsfrist im Falle beiderseitiger Erledigungserklärung im

    Auszug aus VG München, 27.11.2014 - M 24 K 12.2925
    Dabei schließt sich die Kammer der Auffassung an, dass - jedenfalls in einer Konstellation, in der wie hier gemäß Art. 15 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) kein Widerspruchsverfahren stattfindet (nur auf die Konstellation des Widerspruchsverfahrens beziehen sich BVerwG U.v. 23.3.1973 - IV C 2.71 - BVerwGE 42, 108; BVerwG B.v. 9.12.1983 - 4 B 232/83 - juris Rn. 4) - eine solche Einbeziehung in das bereits anhängige Untätigkeitsklageverfahren innerhalb der Klagefrist zu erfolgen hat (Rennert in: Eyermann, VwGO, 13. Auflage (2010), § 75 Rn. 14; Funke-Kaiser in: Bader, VwGO, 5. Auflage (2011), § 75 Rn. 16); denn durch diesen Ansatz werden widersprüchliche Wertungen (Bestandkraft einerseits, gerichtliche Entscheidung trotz Fristversäumung andererseits) vermieden.
  • VG Berlin, 15.03.2016 - 13 K 255.15

    Beseitigung eines Neubaus

    Soweit die Klägerin ihr ursprünglich verfolgtes Klagebegehren (vollständige Aufhebung der Beseitigungsanordnung, vgl. Klageschrift vom 30. Juli 2015) beschränkt hat (Teilaufhebung in dem im Klageantrag näher bezeichneten Umfang), ist dies als konkludente Teil-Klagerücknahme zu würdigen (vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt, 29. EL Oktober 2015, § 92 Rn. 11; BFH, Beschluss vom 1. Oktober 1999 - VII R 32/98 - VG München, Urteil vom 27. November 2014 - M 24 K 12.2925 - VG Köln, Urteil vom 29. November 2011 - 7 K 5419/10 -), so dass das Verfahren insoweit gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen war.
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